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   FG Niedersachsen, 18.09.2019 - 9 K 209/18   

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FG Niedersachsen, 18.09.2019 - 9 K 209/18 (https://dejure.org/2019,47030)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 18.09.2019 - 9 K 209/18 (https://dejure.org/2019,47030)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 18. September 2019 - 9 K 209/18 (https://dejure.org/2019,47030)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5
    Abzugsfähigkeit von beruflich veranlassten Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Doppelte Haushaltsführung: Beteiligung an den laufenden Kosten am Haupthausstand?

  • IWW (Kurzinformation)

    Reisekostenrecht | Doppelte Haushaltsführung von Ledigen bei ausreichender finanzieller Beteiligung am Haupthausstand (Mehrgenerationenhaushalte)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Neues Reisekostenrecht und die Doppelte Haushaltsführung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Doppelte Haushaltsführung bei Innehaben einer Wohnung und Beteiligung an den Kosten der Lebensführung eines Mehrgenerationenhaushaltes

  • datev.de (Kurzinformation)

    Neues Reisekostenrecht: Doppelte Haushaltsführung von Ledigen

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Neues Reisekostenrecht - Was ist bei doppelter Haushaltsführung zu beachten?

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Doppelter Haushalt: Finanzielle Beteiligung bei Mehrgenerationenhaushalt

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Reicht für doppelte Haushaltsführung auch eine rückwirkende Beteiligung an den Kosten?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Erstes Urteil zum Merkmal "finanzielle Beteiligung" bei der doppelten Haushaltsführung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Doppelte Haushaltsführung bei eigener Wohnung und finanzieller Beteiligung an Kosten der Lebensführung eines Mehrgenerationenhaushaltes

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Doppelte Haushaltsführung von Ledigen bei Innehaben einer Wohnung und ausreichender finanzieller Beteiligung an den Kosten der Lebensführung eines Mehrgenerationenhaushaltes

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Doppelte Haushaltsführung
    Begründung einer doppelten Haushaltsführung
    Eigener Hausstand

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2020, 262
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 16.01.2013 - VI R 46/12

    Doppelte Haushaltsführung - gemeinsamer Haushalt von Eltern und erwachsenen,

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.09.2019 - 9 K 209/18
    Die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 16. Januar 2013 VI R 46/12, BFHE 240, 241, BStBl. II 2013, 627) soll nach Auffassung des BMF damit überholt sein.

    Auch einmalige oder außergewöhnliche Kosten seien zu berücksichtigen (etwa Bergkemper in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/ KStG - Kommentar, § 9 EStG Anm. 497 unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 16. Januar 2013 VI R 46/12, BStBl II 2013, 627; Lochte in: Frotscher/ Guerts, EStG-Kommentar, 212. Aktualisierung 2019, § 9 Rz. 174; Heine/Trinks, NWB 2015, 3156, 3158: "außerordentliche Kosten eingeschlossen"; Fuhrmann in: Korn, EStG, § 9 Rz. 114).

    Nach der vorhergehenden Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 16. Januar 2013 VI R 46/12, BFHE 240, 241, BStBl II 2013, 627; ebenso BFH, Urteil vom 5. Juni 2014 VI R 76/13, BFH/NV 2014, 1884) war u. U. auch bei einer solchen Konstellation das Vorliegen eines eigenen Hausstandes denkbar, denn der BFH wertete das Merkmal einer finanziellen Beteiligung am Hausstand lediglich als - wenn auch gewichtiges - Indiz.

    Daraus folgt für die Auslegung der Gesetzesergänzung zunächst, dass - entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung - die Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 16. Januar 2013 (VI R 46/12, BFHE 240, 241, BStBl II 2013, 627) nicht gänzlich überholt ist, sondern lediglich im Hinblick auf die vom BFH angenommene Indizwirkung des Merkmals der finanziellen Beteiligung.

    Damit ist davon auszugehen, dass auch nach der Gesetzesergänzung ein lediger Arbeitnehmer in einem Mehrgenerationenhaushalt einen eigenen Hausstand unterhalten kann (so Bergkemper in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/ KStG - Kommentar, § 9 EStG Anm. 497 unter Hinweis auf BFH, Urteile vom 26. Juli 2012 VI R 10/12, BStBl II 2013, 208 und 16. Januar 2013 VI R 46/12, BStBl II 2013, 627; a.A. Plenker, DB 2014, Nr. 21 M 9).

    Soweit man auch bei der ab 2014 geltenden Rechtslage verlangt, dass der Arbeitnehmer bei einem Zusammenleben mit den Eltern - in Abgrenzung zu einer schädlichen Eingliederung in einen fremden Haushalt - die Haushaltsführung wesentlich mitbestimmen muss, so ist dieses jedenfalls bei Arbeitnehmern, die wirtschaftlich selbstständig und berufstätig sind, und mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt leben, regelmäßig zu vermuten (sog. Regelvermutung, vgl. BFH-Urteil vom 16. Januar 2013 VI R 46/12, BStBl II 2013, 627).

    Dies entspricht auch der bisherigen Auffassung des BFH (Urteil vom 16. Januar 2013 VI R 46/12, BFHE 240, 241, BStBl II 2013, 627).

    Daher können auch einmalige oder außergewöhnliche Kosten mitzählen (so zutr. Bergkemper in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/ KStG - Kommentar, § 9 EStG Anm. 497 unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 16. Januar 2013 VI R 46/12, BStBl II 2013, 627; Lochte in: Frotscher/ Guerts, EStG-Kommentar, 212. Aktualisierung 2019, § 9 Rz. 174; Heine/Trinks, NWB 2015, 3156, 3158; Fuhrmann in: Korn, EStG, § 9 Rz. 114).

  • BFH, 16.12.1983 - VI R 3/81

    Zu den Anforderungen an den Nachweis einer maßgeblichen finanziellen Beteiligung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.09.2019 - 9 K 209/18
    Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung steht die Rechtsprechung des BFH zu Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33a Abs. 1 EStG (etwa Urteil vom 25. April 2018 VI R 35/16, BFHE 261, 319, BStBl. II 2018, 643: In solchen Fällen Zwölftelung) dem nicht entgegen (so bereits BFH, Urteil vom 16. Dezember 1983 VI R 3/81, BStBl. II 1984, 521).

    Der BFH hat hierzu bereits im Urteil vom 16. Dezember 1983 (VI R 3/81, BStBl II 1984, 521) entschieden, dass bei der Frage des Nachweises einer nicht unzureichenden Unterhaltung des Haupthaushaltes nicht dieselben Anforderungen zu stellen sind wie beim Nachweis von nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbaren Unterhaltsleistungen an Familienangehörige.

    Danach darf die finanzielle Beteiligung "nicht erkennbar unzureichend" sein (etwa Urteil vom 16. Dezember 1983 VI R 3/81, BStBl II 1984, 521).

  • BFH, 25.04.2018 - VI R 35/16

    Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.09.2019 - 9 K 209/18
    Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung steht die Rechtsprechung des BFH zu Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33a Abs. 1 EStG (etwa Urteil vom 25. April 2018 VI R 35/16, BFHE 261, 319, BStBl. II 2018, 643: In solchen Fällen Zwölftelung) dem nicht entgegen (so bereits BFH, Urteil vom 16. Dezember 1983 VI R 3/81, BStBl. II 1984, 521).

    Insoweit beruft sich der Beklagte auf eine entsprechende Anwendung der Rechtsprechung des BFH zum Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen (Urteil vom 25. April 2018 VI R 35/16, BFHE 261, 319, BStBl II 2018, 643).

    Die vom Beklagten angeführte BFH-Rechtsprechung zu Unterhaltsleistungen (Urteil vom 25. April 2018 VI R 35/16, BFHE 261, 319, BStBl II 2018, 643) steht dem nicht entgegen.

  • BFH, 17.11.1978 - VI R 93/77

    Doppelte Haushaltsführung bei Ehegatten, die beide berufstätig sind

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.09.2019 - 9 K 209/18
    So wird etwa die Anschaffung von Haushaltsgegenständen oder Möbeln oder die Beteiligung daran ebenfalls als finanzielle Beteiligung angesehen (Oertel in: Kirchhof, EStG-Kommentar, 18. Aufl. 2019, § 9 Rz. 104; Heine/Trinks, NWB 2015, 3156, 3157; Schmidt, NWB 2015, 1758, 1763; Lochte in: Frotscher/ Guerts, EStG-Kommentar, 212. Aktualisierung 2019, § 9 Rz. 174 jeweils unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 17. November 1978 VI R 93/77, BStBl II 1979, 146; Geserich in: Kirchhof /Söhn /Mellinghoff, EStG-Kommentar, § 9 Rn. G 53).

    Unter Berücksichtigung der bisher hierzu ergangenen - und weiter gültigen - Finanzrechtsprechung kann daher eine nur indirekte Beteiligung durch Anschaffung von Haushaltsgegenständen oder Möbeln oder die Beteiligung als finanzielle Beteiligung angesehen werden (so ausdrücklich BFH-Urteil vom 17. November 1978 VI R 93/77, BStBl II 1979, 146; daher zutr. auch Oertel in: Kirchhof, EStG-Kommentar, 18. Aufl. 2019, § 9 Rz. 104; Heine/Trinks, NWB 2015, 3156, 3157; Schmidt, NWB 2015, 1758, 1763; Lochte in: Frotscher/ Guerts, EStG-Kommentar, 212. Aktualisierung 2019, § 9 Rz. 174; Geserich in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG-Kommentar, § 9 Rz. G 53).

  • BFH, 05.06.2014 - VI R 76/13

    Doppelte Haushaltsführung - Mehrgenerationenhaushalt - Entscheidung nach § 139

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.09.2019 - 9 K 209/18
    Nach der vorhergehenden Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 16. Januar 2013 VI R 46/12, BFHE 240, 241, BStBl II 2013, 627; ebenso BFH, Urteil vom 5. Juni 2014 VI R 76/13, BFH/NV 2014, 1884) war u. U. auch bei einer solchen Konstellation das Vorliegen eines eigenen Hausstandes denkbar, denn der BFH wertete das Merkmal einer finanziellen Beteiligung am Hausstand lediglich als - wenn auch gewichtiges - Indiz.
  • BFH, 26.07.2012 - VI R 10/12

    Doppelte Haushaltsführung - Mehrgenerationenhaushalt

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.09.2019 - 9 K 209/18
    Damit ist davon auszugehen, dass auch nach der Gesetzesergänzung ein lediger Arbeitnehmer in einem Mehrgenerationenhaushalt einen eigenen Hausstand unterhalten kann (so Bergkemper in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/ KStG - Kommentar, § 9 EStG Anm. 497 unter Hinweis auf BFH, Urteile vom 26. Juli 2012 VI R 10/12, BStBl II 2013, 208 und 16. Januar 2013 VI R 46/12, BStBl II 2013, 627; a.A. Plenker, DB 2014, Nr. 21 M 9).
  • BFH, 18.11.2008 - VI B 37/08

    Doppelte Haushaltsführung eines ledigen Arbeitnehmers - Abgrenzung zwischen einer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.09.2019 - 9 K 209/18
    Haushalts- und Wohnungskosten sind nur ein Ausschnitt aus dem Bereich der Kosten der Lebensführung mit der Folge, dass nach der gesetzgeberischen Wertung das Vorliegen eines Hausstandes eines ledigen Arbeitnehmers weiterhin nicht allein deshalb verneint werden kann, weil er im elterlichen Haushalt unentgeltlich einzelne Zimmer oder eine Wohnung bewohnt, sofern im Übrigen eine ausreichende finanzielle Beteiligung an den (übrigen) Lebensführungskosten festgestellt werden kann (vgl. hierzu bereits BFH, Beschluss vom 18. November 2008 VI B 37/08, BFH/NV 2009, 563).
  • BFH, 28.03.2012 - VI R 87/10

    Eigener Hausstand bei doppelter Haushaltsführung - Bindung des BFH an die

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.09.2019 - 9 K 209/18
    Die Räumlichkeiten müssen jedoch nach Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften gestatten (BFH, Urteil vom 28. März 2012 VI R 87/10, BFHE 236, 553, BStBl II 2012, 800).
  • BFH, 14.10.2004 - VI R 82/02

    Eigener Hausstand eines Alleinstehenden nicht nach bewertungsrechtlichen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.09.2019 - 9 K 209/18
    Dass es sich bei den vom Arbeitnehmer bewohnten Räumlichkeiten nicht um eine Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinne handeln muss, hatte der BFH bereits im Urteil vom 14. Oktober 2004 (VI R 82/02, BFHE 207, 292, BStBl II 2005, 98) entschieden.
  • FG Niedersachsen, 21.09.2022 - 9 K 309/20

    Anerkennung geltend gemachter Kosten für eine doppelte Haushaltsführung als

    Das Innehaben einer Wohnung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer die Wohnung oder das Haus, in dem sich der Haushalt befindet, aus eigenem oder aus abgeleiteten Recht nutzen darf (Eigentum, Miete, sonstige Nutzungsgestattung) (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 18. September 2019 9 K 209/18, EFG 2020, 262; Bundesministerium der Finanzen - BMF -, Schreiben vom 25. November 2020, IV C 5-S 2353/19/10011:006, BStBl I 2020, 1228).

    Unter Lebensführungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG versteht der erkennende Senat - unter Hinweis auf seine Ausführungen im Urteil vom 18. September 2019 9 K 209/18, EFG 2020, 262 unter 1.b.bb.(3) - insgesamt diejenigen Aufwendungen zur Gestaltung des privaten Lebens, die einen Haushaltsbezug aufweisen, im Wesentlichen also Miet- und Hauskosten, Verbrauchs- und sonstige Nebenkosten, Aufwendungen für die Anschaffung und Reparatur von Haushaltsgeräten und -gegenständen, Kosten für Lebensmittel und Telekommunikationskosten.

    Auch das Tragen von Umzugs-, Reparatur oder Renovierungskosten und die finanzielle Mitbeteiligung am Bau oder Erwerb eines Hauses oder einer Eigentumswohnung sieht der Senat als finanzielle Beteiligung an (vgl. hierzu bereits Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 18. September 2019 9 K 209/18, EFG 2020, 262 unter 1.b.bb.(4) m.w.N.).

    Zwar ist es nicht erforderlich, dass es sich um eine gleichmäßige Beteiligung an den monatlichen laufenden Aufwendungen handelt und es ist auch nicht entscheidend, wann im Kalenderjahr die Zahlungen geleistet worden sind (vgl. hierzu bereits Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 18. September 2019 9 K 209/18, EFG 2020, 262 unter 1.b.bb.(4) m.w.N.).

    nicht zu den Lebenshaltungskosten zählen (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 18. September 2019 9 K 209/18, EFG 2020, 262 unter 1.b.bb.(3)).

    Dies ist nach Auffassung des Senats jedenfalls der Fall, wenn der finanzielle Beitrag oberhalb einer Bagatellgrenze liegt, die die Finanzverwaltung zu Recht mit 10 % der gesamten haushaltsbezogenen Lebensführungskosten annimmt (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 18. September 2019 9 K 209/18, EFG 2020, 262 unter 1.b.bb.(5)).

  • FG Münster, 07.10.2020 - 13 K 1756/18

    Einkommensteuer - Unter welchen Voraussetzungen unterhalten junge Arbeitnehmer in

    Die Klägerin kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18.09.2019 (9 K 209/18, EFG 2020, 262, Revision anhängig unter VI R 39/19) berufen.
  • FG Düsseldorf, 28.05.2020 - 9 K 719/17

    Doppelte Haushaltsführung bei Auslandsstudium: Eigener Hausstand im Wohnhaus der

    Das Merkmal ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt und daher durch Auslegung zu ermitteln (zur Auslegung bereits FG Niedersachsen, Urteil vom 18.09.2019 9 K 209/18, Entscheidungen der Finanzgerichte -‍EFG- 2020, 262 mit Anmerkung Kreft, Revision anhängig unter VI R 39/19).

    Nicht geteilt wird das Verständnis der Finanzverwaltung insoweit, als dass nur laufende Kosten gemeint sein sollen und unregelmäßige oder außergewöhnliche Kostenübernahmen unzureichend seien (Fuhrmann, in: Korn, Einkommensteuergesetz, 121. Lieferung Stand 01.02.2020, § 9 Rn 114; Heine/Trinks, NWB Steuer und Wirtschaftsrecht -NWB- 2015, 3156, 3158; Bergkemper, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 297. Lfg. 04.2020, § 9 EStG Rn 497; FG Niedersachsen, Urteil vom 18.09.2019 9 K 209/18, EFG 2020, 262 mit Anmerkung Kreft; anders wohl Wirfler, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2013, 2660, 2665: Beteiligung an außergewöhnlichen Kosten nicht ausreichend, sondern Beteiligung an den monatlich regelmäßig anfallenden Kosten notwendig).

  • BFH, 12.01.2023 - VI R 39/19

    Beteiligung an den Kosten der Lebensführung im Rahmen einer doppelten

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18.09.2019 - 9 K 209/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 262 veröffentlichten Gründen statt.

  • FG Rheinland-Pfalz, 13.02.2020 - 6 K 1753/19

    Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen

    Hierzu wird auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18.09.2019 - 9 K 209/18 (Juris, Revision anhängig, Az. des BFH: VI R 39/19) hingewiesen.
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